Freie Bewegung in der Natur
Besuchern und Wanderern gibt das
allemansrätt die Möglichkeit, das Land zu Fuß, auf Skiern oder per Fahrrad zu
durchqueren. Motorisierte Fahrzeuge dürfen dagegen nicht verwendet werden.
Es darf kein Schaden an Höfen und Gärten,
Feldern, Wiesen oder Aufforstungen angerichtet werden. Im Sommer müssen Felder
unter Nutzung von Wegen durchquert werden, während die Bewegung auf Feldern im
Winter frei ist. Werden Tore, Gatter und ähnliche Schließvorrichtungen geöffnet,
so müssen diese unmittelbar nach dem Passieren wieder geschlossen werden, damit
z.B. kein Vieh entlaufen kann. Der Bereich um ein Wohnhaus, die so genannte
Hausfriedenszone, darf nicht durchquert werden. Ob das Privatgrundstück umzäunt
ist oder nicht, spielt hierbei keine Rolle.
Das freie Bewegungsrecht wie auch das
allemansrätt im Allgemeinen kann in bestimmten Gebieten besonderen
Beschränkungen unterliegen, insbesondere in Naturschutzgebieten oder
militärischen Sperrgebieten.
Übernachten
Wird der Boden nicht für
landwirtschaftliche Zwecke genutzt, erlaubt das allemansrätt jedem das Zelten
für eine Nacht. In der Nähe von Wohnhäusern muss jedoch immer die Erlaubnis des
Grundbesitzers eingeholt werden; dieses gilt ebenfalls für gruppenweises Zelten.
In dünn besiedelten Gebieten gestattet das allemansrätt das Zelten an einer
Stelle sogar für mehrere Nächte.
Es dürfen für die Übernachtung keine
zusätzlichen Aufbauten getätigt werden. Auch darf man den Boden nur soweit
aufgraben, dass sein Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert wird.
Im und am Wasser
Baden und vorübergehendes Anlegen mit
Booten ist überall gestattet außer an Privatgrundstücken und Gebieten mit
behördlichem Zutrittverbot. Rudern, Segeln und Führen von Motorbooten ist auf
allen Gewässern gestattet. Besondere Verbote oder Gebote sind durch behördliche
Hinweisschilder gekennzeichnet.
Sammeln, Pflücken, Angeln
Wild wachsende Beeren, Pilze, Blumen, herab
gefallene Zweige und Trockenreisig dürfen vom Boden gepflückt bzw. gesammelt
werden. Hier gibt es aber je nach Land verschiedene Beschränkungen. Verschiedene
seltene Pflanzen sind unter Naturschutz gestellt und dürfen nicht gepflückt
werden. Unter den wilden Beeren betrifft dies u.a. in Finnland die
Sanddornbeere. In Norwegen ist dagegen die Moltebeere vor allem wegen ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung vom allemansrätt ausgenommen.
Das Mitnehmen von lebenden Bäumen und von
Sträuchern, von Zweigen, Ästen, Reisig, Baumrinde, Eicheln und Nüssen, von Harz
und von Saft lebender Bäume ist ebenfalls verboten.
Das allemansrätt umfasst das Recht zum
Eisfischen und zum Angeln mit einer einfachen, spindellosen Rute im Meer sowie
in den "vier großen" Seen (Vänern, Vättern, Mälaren und Hjälmaren). Für jede
andere Form des Fischfangs ist eine Erlaubnis erforderlich.
Feuer
Das allemansrätt umfasst nicht das Recht,
auf fremdem Grund ein Lagerfeuer oder sonstiger offenes Feuer zu entzünden, es
sei denn, es liegt ein zwingender Grund vor. Die Grenzen des Erlaubten sind hier
fließend. Bei Trockenheit kann ein von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich
befristetes Feuerentzündungsverbot bestehen. Ob ein solches Verbot gerade akut
ist oder nicht, ist im Einzelfall bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung,
Polizeistation oder Touristinformation zu erfragen.
Abfall
Beim Zelten und Picknicken in der Natur
dürfen keinerlei Reste zurückgelassen werden. Auch ist es verboten, Abfalltüten
neben volle Abfallbehälter zu stellen; wilde Tiere könnten die Abfalltüten
zerreißen und die Abfälle verschleppen. An herumliegenden Büchsen, Scherben,
Flaschenkapseln und scharfkantigen Gebrauchsgegenständen ähnlicher Art können
sich Menschen und Tiere verletzen. Verschluckte Plastiktüten gar verursachen bei
den betroffenen Tieren einen qualvollen Tod.
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