•••Allemansrätt/ Allgemeines•••

••• Freie Bewegung in der Natur

Besuchern und Wanderern gibt das allemansrätt die Möglichkeit, das Land zu Fuß, auf Skiern oder per Fahrrad zu durchqueren. Motorisierte Fahrzeuge dürfen dagegen nicht verwendet werden.

Es darf kein Schaden an Höfen und Gärten, Feldern, Wiesen oder Aufforstungen angerichtet werden. Im Sommer müssen Felder unter Nutzung von Wegen durchquert werden, während die Bewegung auf Feldern im Winter frei ist. Werden Tore, Gatter und ähnliche Schließvorrichtungen geöffnet, so müssen diese unmittelbar nach dem Passieren wieder geschlossen werden, damit z.B. kein Vieh entlaufen kann. Der Bereich um ein Wohnhaus, die so genannte Hausfriedenszone, darf nicht durchquert werden. Ob das Privatgrundstück umzäunt ist oder nicht, spielt hierbei keine Rolle.

Das freie Bewegungsrecht wie auch das allemansrätt im Allgemeinen kann in bestimmten Gebieten besonderen Beschränkungen unterliegen, insbesondere in Naturschutzgebieten oder militärischen Sperrgebieten.

Übernachten

Wird der Boden nicht für landwirtschaftliche Zwecke genutzt, erlaubt das allemansrätt jedem das Zelten für eine Nacht. In der Nähe von Wohnhäusern muss jedoch immer die Erlaubnis des Grundbesitzers eingeholt werden; dieses gilt ebenfalls für gruppenweises Zelten. In dünn besiedelten Gebieten gestattet das allemansrätt das Zelten an einer Stelle sogar für mehrere Nächte.

Es dürfen für die Übernachtung keine zusätzlichen Aufbauten getätigt werden. Auch darf man den Boden nur soweit aufgraben, dass sein Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert wird.

Im und am Wasser

Baden und vorübergehendes Anlegen mit Booten ist überall gestattet außer an Privatgrundstücken und Gebieten mit behördlichem Zutrittverbot. Rudern, Segeln und Führen von Motorbooten ist auf allen Gewässern gestattet. Besondere Verbote oder Gebote sind durch behördliche Hinweisschilder gekennzeichnet.

 

 

Sammeln, Pflücken, Angeln

Wild wachsende Beeren, Pilze, Blumen, herab gefallene Zweige und Trockenreisig dürfen vom Boden gepflückt bzw. gesammelt werden. Hier gibt es aber je nach Land verschiedene Beschränkungen. Verschiedene seltene Pflanzen sind unter Naturschutz gestellt und dürfen nicht gepflückt werden. Unter den wilden Beeren betrifft dies u.a. in Finnland die Sanddornbeere. In Norwegen ist dagegen die Moltebeere vor allem wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung vom allemansrätt ausgenommen.

Das Mitnehmen von lebenden Bäumen und von Sträuchern, von Zweigen, Ästen, Reisig, Baumrinde, Eicheln und Nüssen, von Harz und von Saft lebender Bäume ist ebenfalls verboten.

Das allemansrätt umfasst das Recht zum Eisfischen und zum Angeln mit einer einfachen, spindellosen Rute im Meer sowie in den "vier großen" Seen (Vänern, Vättern, Mälaren und Hjälmaren). Für jede andere Form des Fischfangs ist eine Erlaubnis erforderlich.

Feuer

Das allemansrätt umfasst nicht das Recht, auf fremdem Grund ein Lagerfeuer oder sonstiger offenes Feuer zu entzünden, es sei denn, es liegt ein zwingender Grund vor. Die Grenzen des Erlaubten sind hier fließend. Bei Trockenheit kann ein von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich befristetes Feuerentzündungsverbot bestehen. Ob ein solches Verbot gerade akut ist oder nicht, ist im Einzelfall bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung, Polizeistation oder Touristinformation zu erfragen.

Abfall

Beim Zelten und Picknicken in der Natur dürfen keinerlei Reste zurückgelassen werden. Auch ist es verboten, Abfalltüten neben volle Abfallbehälter zu stellen; wilde Tiere könnten die Abfalltüten zerreißen und die Abfälle verschleppen. An herumliegenden Büchsen, Scherben, Flaschenkapseln und scharfkantigen Gebrauchsgegenständen ähnlicher Art können sich Menschen und Tiere verletzen. Verschluckte Plastiktüten gar verursachen bei den betroffenen Tieren einen qualvollen Tod.

www.soenkes-schwedeseite.de update: Freitag, 10. April 2009/ © Sönkes- Schwedenseite 2006